Seerecht
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen ist als „United Nations Convention on the Law of the Sea” [UNCLOS] 1994 in Kraft getreten und mittlerweile von 168 Staaten ratifiziert. Das Übereinkommen regelt im Grundsatz die Nutzung der Meeresressourcen, den Seeverkehr, die Fischereirechte, den Meeresumweltschutz, die Hoheitsgrenzen auf See und vieles andere mehr. Das Seerechtsübereinkommen gilt als das wichtigste Abkommen des internationalen Seerechts und stellt die Basis für jede zukünftige Entwicklung der Meerespolitik dar. Oft wird es deshalb auch als „Verfassung der Meere“ bezeichnet. Aus entwicklungspolitischer Sicht eröffnet es eine Vielzahl von Ansatzmöglichkeiten und geht in Sachen einer gerechten, solidarischen und nachhaltigen Nutzung unseres Planeten weiter als viele andere internationale Verträge dies tun.
Vertragsverhandlungen
Dem Vertrag gingen jahrelange zähe Verhandlungen voraus, die Anfang der 70er Jahre begannen. Nur am Anfang waren es Streitigkeiten um die Kontrolle der Seewege und der Fischereizonen gewesen, die für Unruhe in den internationalen diplomatischen Gewässern gesorgt hatten und erneute Verhandlungen zum Seerecht notwendig machten. Am Ende waren es aber nicht die Fischereikriege vor Island, Norwegen oder an der südamerikanischen Küste, die den Verhandlungsprozess in die Länge zogen, sondern der Streit um die Rohstoffe am Meeresboden. Die Streitigkeiten um die Fischereizonen ließen sich durch eine allgemeine Neuregelung der Grenzen auf See und die Ausdehnung der nationalen Ausschließlichen Wirtschaftszonen auf 200 Seemeilen schlichten. Ebenfalls geklärt werden konnten die Fragen zum Seeverkehr, die eng verknüpft waren mit den Konflikten im Rahmen des Kalten Krieges. Heute gilt für alle Schiffe, einschließlich der Marineschiffe, die „Freiheit der Meere“. 1982 war das Übereinkommen schließlich unterschriftsreif. Starke Vereinbarungen zum Meeresschutz waren im Fahrwasser der entstehenden internationalen Umweltpolitik ebenfalls eingegangen. Eine ökosystemare und vorausschauende Betrachtung der Auswirkungen menschlicher Eingriffe in die Ozeane und Meere wurde verbindlich. Das ökonomische Potential der Ressourcen der Tiefsee entfachte jahrelange Nachverhandlungen, die zeigten, dass das politische Interesse am Meer nicht mehr an dessen Oberfläche halt macht. Dennoch sind die mineralischen Ressourcen am Meeresboden der Hohen See heute nach dem Seerechtsübereinkommen ein gemeinsames Erbe der Menschheit und werden von der Internationalen Meeresbodenbehörde auf Jamaika verwaltet.
Dekolonisierung
Eingebracht hatte Arvid Pardo, UN-Botschafter Maltas, die Idee vom „Meer als gemeinsamen Erbe der Menschheit“ 1967 zu einer Zeit als die Dekolonisierung die meisten Teile der Erde erfasst hatte und sich viele Länder des Südens in der Bewegung der Blockfreien organisierten. Schon 1964 hatte sich die Gruppe der 77 [G 77] gegründet. 1958 beim Abschluss des letzten Seerechtsvertrages waren viele der Staaten des Südens allerdings noch Kolonien gewesen und hatten noch gar nicht die Chance ihre Positionen in das internationale Seerecht einzubringen. 1972 aber hatte die Bewegung der Blockfreien starken Einfluss auf die beginnenden Verhandlungen zum neuen Seerechtsübereinkommen und konnte eine gerechte Verteilung der Meeresressourcen einfordern.
Viele der Paragrafen des Seerechtsübereinkommens enthalten denn auch Punkte, die das veränderte Nord-Süd-Verhältnis der 70er Jahre widerspiegeln. Das Seerechtsübereinkommen schützt in Teilen die Interessen der Länder des globalen Südens angesichts der ungleichen Ausgangsbedingungen bei der Nutzung und Erschließung der natürlichen marinen Ressourcen. Damit unterscheidet sich das Seerechtsübereinkommen deutlich von seinen Vorläufern, die sich vor allem an den Interessen der Seemächte des Nordens orientierten.
Vorgeschichte
Hugo Grotius’ heute noch bekanntes Werk „mare liberum“ und seine Forderung nach der „Freiheit der Meere“ war bei seiner Entstehung 1609 eine ungemein kontroverse Publikation, deren Entstehungsgeschichte diese Veränderungen veranschaulicht. Seine Auftraggeber von der holländischen Ostindien-Kompanie wollten das, was die Spanier und Portugiesen seit längerem besaßen und die Briten sich gerade erkämpft hatten, den freien Zugang zum Meer und zur Welt, einschließlich der Möglichkeit sich Kolonien zu erobern. Grotius betrachtete die Meere als ein exterritoriales Gebiet, dessen Nutzung und Befahrung jedem zustand. Das britische Königreich konterte 1639 mit dem von John Selden´aufgestellten Grundsatz „mare clausum“ Grotius’ „Freiheit der Meere“ und versuchte damit den Status quo für die maritimen Großmächte zu sichern und den Aufstieg neuer Seemächte zu verhindern. Großbritannien gestand seinen neu erworbenen Status anderen Ländern nicht zu und erklärte die Rechte am Meer als vergeben. Ein Unterfangen, das nicht gelang. Bis in das 20. Jahrhundert hinein wurde international weitgehend die 1703 von Cornelis van Bynkershoek in seiner Schrift „De dominio maris disssertatio“ formulierte Position anerkannt, dass die nationalen Territorialrechte bei drei Seemeilen enden, der Reichweite eines Geschützes. Darüber hinaus beschränkte sich das Seerecht auf die Sanktion von Meuterei und Piraterie. Lange Zeit war das Seerecht also vor allem ein Recht der Seefahrt. Die Seerouten sollten beherrscht werden, nicht die Ozeane selbst. Die Schiffe sollten ungehindert zwischen den Kontinenten verkehren können, der Handel sollte florieren und Kolonien gesichert weden. Die Ressourcen der Meere selbst wurden in erster Linie durch Fisch- und Walfang erschlossen. Da Fisch- und Walbestände aber bis in das 20. Jahrhundert hinein als unerschöpflich galten, erschien ihre Reglementierung unnütz. Das Meer war unermesslich, entscheidend war nur das notwendige Kapital zur Ausrüstung eines Fangschiffes aufzubringen. Was sich tief unter der Meeresoberfläche befand war ohnehin unerreichbar und lag allein dadurch jenseits des Interesses zur damaligen Zeit.
Kalter Krieg
Eine andere wichtige Bedingung der Entstehungsgeschichte des Seerechtsübereinkommens war neben der Dekolonisierung der Kalte Krieg. Vor Beginn der Vertragsverhandlungen 1973 hatte die Meerespolitik eine wichtige Rolle bei den Ost-West-Abrüstungsverhandlungen gespielt und war damit bereits ins internationale Blickfeld gerückt. Nachdem die USA und die Sowjetunion in den 60er Jahren begonnen hatten U-Boote mit Atomraketen zu bestücken, waren die Ozeane Teil der strategischen Atomwaffenplanungen geworden. Der „Vertrag über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund“ [Seabed Treaty] schrieb 1971 fest, dass auf und unter dem Meeresboden keine Massenvernichtungswaffen stationiert werden dürfen.
Kompromisse und Leerstellen
Am Ende hat die spezifische Situation der 70er Jahre den Abschluss des Seerechtsübereinkommens und seine entwicklungspolitisch durchaus progressive Ausrichtung erst möglich gemacht. Dennoch war das Übereinkommen letztlich ein Kompromiss. Die Freiheit der Seefahrt für die großen Mächte und ihre Marinen war eines der Zugeständnisse. Ein anderes war die Einrichtung der bis zu 200 Seemeilen weit reichenden Ausschließlichen Wirtschaftszonen, die die Ansprüche der schwächeren Staaten schützen sollten.
Aus heutiger Perspektive ist das Konzept der Wirtschaftszonen zweischneidig. Auch wenn es zum einen schwächeren Staaten die Chance bietet ihren Wohlstand durch eigenständig verwaltete Meeresressourcen zu vermehren, so übergibt es andererseits einen erheblichen Teil der Ozeane den Küstenstaaten und verhindert dessen supranationale Kontrolle. Ebenfalls kritisch zu betrachten ist, dass Partizipation und Transparenz für die Zivilgesellschaft im Übereinkommen unzureichend verankert sind. Das Gleiche gilt für die Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen, die Rechte und Probleme der Küstengemeinden sowie die Verknüpfungen von Meeres- und Küstenökosystemen. Eine der Leerstellen, die Governance der Hohen See, versuchen die Vereinten Nationen aktuell durch eine Ergänzung des Seerechtsübereinkommens mittels eines weiteren Durchführungsübereinkommens zum Schutz der Biodiversität auf der Hohen See [Biological Diversity Beyond Areas of National Jurisdiction, BBNJ] zu beseitigen. Problematisch ist hierbei, dass mit dem Durchführungsübereinkommen auch der Zugang zu den marinen genetischen Ressourcen geregelt werden soll, um deren Verwertung zu ermöglichen und einen weiteren maritimen Wachstumssektor zu schaffen.
Dokumentation der entwicklungspolitischen Aspekte des Seerechtsübereinkommens
Im Folgenden dokumentieren wir Auszüge aus dem Seerechtsübereinkommen und dem ergänzenden Übereinkommen zur Durchführung von dessen Teil 11. gekürzt und zusammengestellt wurden die Texte der Übereinkommen in Hinsicht auf die für das Nord-Süd-Verhältnis besonders relevanten Abschnitte.
»United Nations Convention on the Law of the Sea« (UNCLOS)/
»Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen« (SRÜ)
am 10. Dezember 1982 in Montego Bay [Jamaika] beschlossen und
am 16. November 1994 in Kraft getreten
Teil I: Einleitung
Teil II: Küstenmeer und Anschlußzone
Teil III: Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
Teil IV: Archipelstaaten
Teil V: Ausschließliche Wirtschaftszone
Artikel 64: Weit wandernde Arten
(1) Der Küstenstaat und andere Staaten, deren Angehörige in der Region die in Anlage I aufgeführten weit wandernden Arten befischen, arbeiten unmittelbar oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone zu fördern. In Regionen, für die es keine geeignete internationale Organisation gibt, arbeiten der Küstenstaat und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Arten in der Region befischen, bei der Errichtung einer solchen Organisation zusammen und beteiligen sich an ihrer Arbeit.
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Artikel 69: Recht der Binnenstaaten
(1) Binnenstaaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschließlichen
Wirtschaftszonen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten.
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Artikel 72: Einschränkungen der Übertragung von Rechten
(1) Die in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Rechte zur Ausbeutung von lebenden Ressourcen dürfen, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren, nicht unmittelbar oder mittelbar durch Verpachtung oder Lizenzerteilung, durch Schaffung gemeinschaftlicher Unternehmungen oder auf andere eine solche Übertragung bewirkende Weise auf dritte
Staaten oder ihre Angehörigen übertragen
werden.
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Teil VI: Festlandsockel
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Teil VII: Hohe See
Artikel 87: Freiheit der Hohen See
(1) Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäß den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem
a) die Freiheit der Schifffahrt,
b) die Freiheit des Überflugs,
c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen,
d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige
Anlagen zu er richten,
e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2,
f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.
(2) Diese Freiheiten werden von jedem Staat
unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung
der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Artikel 88: Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.
Artikel 89: Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität
zu unterstellen.
Artikel 90: Recht der Schifffahrt
Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.
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Artikel 95: Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
Kriegsschiffe genießen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Artikel 99: Verbot der Beförderung von Sklaven
Jeder Staat ergreift wirksame Maßnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die unrechtmäßige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf einem Schiff gleich welcher Flagge Zuflucht nimmt, ist ipso facto frei.
Artikel 100: Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
Alle Staaten arbeiten in größtmöglichem Maße zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Artikel 116: Recht zur Fischerei auf Hoher See
Jeder Staat hat das Recht, dass seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich
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Artikel 118: Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
Die Staaten arbeiten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammen. Staaten, deren Angehörige dieselben lebenden Ressourcen oder verschiedene lebende Ressourcen in demselben Gebiet ausbeuten, nehmen Verhandlungen auf, um die für die Erhaltung der betreffenden lebenden Ressourcen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls arbeiten sie bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen zu diesem Zweck zusammen.
Artikel 119: Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
(1) Bei der Festlegung der zulässigen Fangmenge und anderer Maßnahmen für die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
a) ergreifen die Staaten Maßnahmen, die auf der Grundlage der besten den betreffenden Staaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben darauf gerichtet sind, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den größtmöglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschließlich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind;
b) berücksichtigen die Staaten die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird.
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Teil VIII: Ordnung der Inseln
Teil IX: Umschlossene oder halbumschlossene Meere
Teil X: Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
Artikel 125: Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
(1) Die Binnenstaaten haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte einschließlich der Rechte, die sich auf die Freiheit der Hohen See und das gemeinsame Erbe der Menschheit beziehen. Zu diesem Zweck genießen die Binnenstaaten die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten mit allen Verkehrsmitteln.
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Teil XI: Das Gebiet
Artikel 133: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teiles
a) bedeutet „Ressourcen“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Ressourcen in situ, die sich im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden, einschließlich polymetallischer Knollen;
b) werden Ressourcen, die aus dem Gebiet gewonnen worden sind, als [Mineralien] bezeichnet.
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Artikel 136: Gemeinsames Erbe der Menschheit
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.
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Artikel 140: Nutzen für die Menschheit
(1) Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Nutzen der gesamten Menschheit ausgeübt, ungeachtet der geographischen Lage der Staaten als Küsten- oder Binnenstaaten und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen von den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung anerkannten Status der Selbstregierung erlangt haben.
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Artikel 144: Weitergabe von Technologie
(1) Die Behörde ergreift Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, um
a) Technologie und wissenschaftliche Kenntnisse betreffend Tätigkeiten im Gebiet zu erwerben und
b) die Weitergabe dieser Technologie und wissenschaftlichen Kenntnisse an Entwicklungsstaaten zu fördern und zu ermutigen, damit alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können.
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Artikel 145: Schutz der Meeresumwelt
Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben können, wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck beschließt die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um unter anderem
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Artikel 150: Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, so ausgeübt, dass sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und das ausgewogene Wachstum des Welthandels begünstigen und die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer umfassenden Entwicklung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, fördern, und um Folgendes sicherzustellen:
a) die Erschließung der Ressourcen des Gebiets;
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d) die Beteiligung der Behörde an den Einnahmen und die Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten, wie in diesem Übereinkommen vorgesehen;
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h) den Schutz der Entwicklungsstaaten vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Wirtschaft oder ihre Ausfuhreinnahmen, die sich aus einem Rückgang des Preises des betroffenen Minerals oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals ergeben, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, wie in Artikel 151 vorgesehen;
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j) Marktzugangsbedingungen für die Einfuhr der aus den Ressourcen des Gebiets erzeugten Mineralien sowie für die Einfuhr der aus diesen Mineralien erzeugten Rohstoffe, die nicht günstiger als die für Einfuhren aus anderen Vorkommen geltenden günstigsten Bedingungen sein dürfen.
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Artikel 151: Leitsätze für die Produktion
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(10) Auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, errichtet die Versammlung ein System für Ausgleichszahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmaßnahmen, einschließlich Zusammenarbeit mit Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen, zur Unterstützung von Entwicklungsländern, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist. Auf Antrag veranlasst die Behörde Untersuchungen über die Probleme derjenigen Staaten, die wahrscheinlich am schwersten betroffen werden, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen.
Teil XII: Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
Artikel 192: Allgemeine Verpflichtung
Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.
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Artikel 195: Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt handeln die Staaten so, dass sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umwandeln.
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Artikel 202: Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
Die Staaten werden unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen
a) Programme für Hilfe an die Entwicklungsstaaten im Bereich der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Technik und in anderen Bereichen fördern, um die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren und die Meeresverschmutzung zu verhüten, zu verringern und zu überwachen. Diese Hilfe umfasst unter anderem
I) die Ausbildung ihres wissenschaftlichen und technischen Personals;
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III) ihre Belieferung mit den erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen;
IV) die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Herstellung solcher Ausrüstungen;
V) die Beratung über Einrichtungen für Forschungs-, Überwachungs-, Bildungs- und andere Programme und die Entwicklung solcher Einrichtungen;
b) insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe leisten, um die Auswirkungen größerer Ereignisse, die eine starke Verschmutzung der Meeresumwelt hervorrufen können, auf ein Mindestmaß zu beschränken;
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Teil XIII: Wissenschaftliche Meeresforschung
Teil XIV: Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
Artikel 266: Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
(1) Die Staaten arbeiten, soweit es ihnen möglich ist, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie zu angemessenen und annehmbaren Bedingungen aktiv zu fördern.
(2) Die Staaten fördern die Entwicklung der meereswissenschaftlichen und technologischen Leistungsfähigkeit der Staaten, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere der Entwicklungsstaaten einschließlich der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und sonstige Tätigkeiten in der Meeresumwelt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsstaaten zu beschleunigen.
(3) Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern.
Teil XV: Beilegung von Streitigkeiten
Teil XVI: Allgemeine Bestimmungen
Teil XVII: Schlussbestimmungen
ANNEX I: Weitwandernde Arten
ANNEX II: Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels
ANNEX III: Grundlegende Bestimmungen für die Erkundung, die Erforschung und die Erschließung
ANNEX IV: Statuten des Unternehmens
ANNEX V: Schlichtungsverfahren
ANNEX VI: Statuten des Internationalen Seegerichtshofs
ANNEX VII: Schiedsverfahren
ANNEX VIII: Spezielle Schiedsverfahren
ANNEX IX: Mitwirkung internationaler Organisationen
»Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982«
Abgeschlossen am 28.07.1994
Abschnitt 5: Weitergabe von Technologie
1. Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch Artikel 144 des Seerechtsübereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt:
a) Das Unternehmen und Entwicklungsstaaten, die Tiefseebergbautechnologie zu erhalten wünschen, bemühen sich, solche Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen auf dem freien Markt oder durch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unternehmungen zu erhalten.
b) Können das Unternehmen oder Entwicklungsstaaten Tiefseebergbautechnologie nicht erhalten, so kann die Behörde alle oder einzelne Vertragsnehmer und ihre jeweiligen befürwortenden Staaten auffordern, mit ihr zur Erleichterung des Erwerbs von Tiefseebergbautechnologie durch das Unternehmen oder seine gemeinschaftliche Unternehmung oder durch einen oder mehrere Entwicklungsstaaten, die sich um den Erwerb solcher Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen
Bedingungen im Einklang mit dem wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums
bemühen, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu diesem Zweck uneingeschränkt und wirksam mit der Behörde zusammenzuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die von ihnen befürworteten Vertragsnehmer ebenfalls uneingeschränkt mit der Behörde
zusammenarbeiten.
c) In der Regel fördern die Vertragsstaaten die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zwischen den jeweils Beteiligten oder durch Ausarbeitung von Programmen zur Ausbildung, technischen Hilfe oder wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meereswissenschaft und Meerestechnologie sowie des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt.
Abschnitt 6: Produktionspolitik
1. Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Die Erschließung der Ressourcen des Gebiets erfolgt nach vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.
b) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, seine einschlägigen Kodizes und Folge- oder Ablöseübereinkünfte gelten für Tätigkeiten im Gebiet.
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d) Eine Diskriminierung der aus dem Gebiet stammenden Mineralien gegenüber den aus
anderen Vorkommen stammenden Mineralien ist verboten. Diesen Mineralien oder den Einfuhren von aus solchen Mineralien erzeugten Rohstoffen wird kein bevorzugter Zugang zu den Märkten gewährt, insbesondere:
i) durch Anwendung von Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen;
ii) seitens der Vertragsstaaten für solche Mineralien oder Rohstoffe, die von ihren staatlichen Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen ihrer Staatsangehörigkeit erzeugt wurden oder von ihnen oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert werden.
…
Abschnitt 7: Wirtschaftliche Hilfe
1. Die Politik der Behörde in Bezug auf die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze:
a) Die Behörde errichtet einen Fonds für wirtschaftliche Hilfe mit einem Anteil ihrer Mittel, die den zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erforderlichen Betrag übersteigen. Der für diesen Zweck bereitgestellte Betrag wird auf Empfehlung des Finanzausschusses von Zeit zu Zeit vom Rat festgelegt. Für die Errichtung des Fonds für wirtschaftliche Hilfe werden lediglich Mittel aus Zahlungen von Vertragsnehmern einschließlich des Unternehmens sowie freiwillige Beiträge verwendet.
b) Entwicklungsstaaten mit Landproduktion, bei denen festgestellt wurde, dass ihre Wirtschaft durch den Abbau von Mineralien vom Tiefseeboden schwer betroffen ist, erhalten Hilfe aus dem Fonds für wirtschaftliche Hilfe der Behörde.
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2. Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt.
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Abschnitt 8: Finanzielle Bestimmungen der Verträge
1. Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die finanziellen Bestimmungen
der Verträge:
a) Das System der Zahlungen an die Behörde muss sowohl für den Vertragsnehmer als auch für die Behörde angemessen sein und ausreichende Mittel für die Feststellung vorsehen, dass der Vertragsnehmer dieses System einhält.
b) Die Höhe der Zahlungen auf Grund dieses Systems muss sich im Rahmen der Zahlungen bewegen, die bei Abbau gleicher oder ähnlicher Mineralien an Land üblich sind, damit vermieden wird, dass die Unternehmer, die Tiefseebergbau betreiben, einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten oder ihnen ein Wettbewerbsnachteil auferlegt wird.
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d) Mit Aufnahme der kommerziellen Produktion ist eine feste Jahresgebühr zu zahlen. Diese Gebühr kann gegen andere fällige Zahlungen im Rahmen des nach Buchstabe c angenommenen Systems verrechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Rat festgelegt.