Agenda 2030

Das 2015 mit der Agenda-2030 von der UN beschlossene Ziel Nachhaltiger Entwicklung 14 [SDG14] mit dem Titel „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ ist eine Reaktion auf den Bedeutungszuwachs der Meerespolitik und hebt deren globalen Charakter hervor wie auch die Notwendigkeit, gemeinsam, supranational nach Problemlösungen zu suchen. Mit der überfälligen Verknüpfung von Umwelt und Entwicklung gibt das SDG 14 nicht nur Ansatzpunkte für den internationalen Meeresschutz, sondern schafft eine Grundlage für eine nachhaltige Meerespolitik, die die sozialen und entwicklungspolitischen Dimensionen gleichberechtigt berücksichtigt. Das SDG 14 verdeutlicht damit, wie schon zuvor die Programme der Welternährungsorganisation [Food and Agriculture Organization, FAO] in der Fischerei und Aquakultur, die Notwendigkeit die Meerespolitik in einem breiteren Kontext zu sehen. Für eine erfolgreiche Meerespolitik ist es unabdingbar, den Schutz der Ozeane und Meere und die Nutzung der marinen Ressourcen und der Küsten kohärent und weltumspannend zu betrachten – Umweltfragen und Probleme der Entwicklungspolitik auf globaler Ebene zusammenzudenken.

Dokumentation des Ziels Nachhaltiger Entwicklung 14

AGENDA 2030
ZIEL NACHHALTIGER ENTWICKLUNG 14:

OZEANE, MEERE UND MEERESRESSOURCEN
IM SINNE NACHHALTIGER ENTWICKLUNG ERHALTEN
UND NACHHALTIG NUTZEN

14.1
Bis 2025 alle Arten der Meeresverschmutzung, insbesondere durch vom Lande ausgehende Tätigkeiten und namentlich Meeresmüll und Nährstoffbelastung, verhüten und erheblich verringern

14.2
Bis 2020 die Meeres- und Küstenökosysteme nachhaltig bewirtschaften und schützen, um unter anderem durch Stärkung ihrer Resilienz erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, und Maßnahmen zu ihrer Wiederherstellung ergreifen, damit die Meere wieder gesund und produktiv werden

14.3
Die Versauerung der Ozeane auf ein Mindestmaß reduzieren und ihre Auswirkungen bekämpfen, unter anderem durch eine verstärkte wissenschaftliche Zusammenarbeit auf allen Ebenen

14.4
Bis 2020 die Fangtätigkeit wirksam regeln und die Überfischung, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei und zerstörerische Fangpraktiken beenden und wissenschaftlich fundierte Bewirtschaftungspläne umsetzen, um die Fischbestände in kürzest möglicher Zeit mindestens auf einen Stand zurückzuführen, der den höchstmöglichen Dauerertrag unter Berücksichtigung ihrer biologischen Merkmale sichert

14.5
Bis 2020 mindestens 10 Prozent der Küsten- und Meeresgebiete im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen erhalten

14.6
Bis 2020 bestimmte Formen der Fischereisubventionen untersagen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, Subventionen abschaffen, die zu illegaler, ungemeldeter und unregulierter Fischerei beitragen, und keine neuen derartigen Subventionen einführen, in Anerkennung dessen, dass eine geeignete und wirksame besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder einen untrennbaren Bestandteil der im Rahmen der Welthandelsorganisation geführten Verhandlungen über Fischereisubventionen bilden sollte

14.7
Bis 2030 die sich aus der nachhaltigen Nutzung der Meeresressourcen ergebenden wirtschaftlichen Vorteile für die kleinen Inselentwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder erhöhen, namentlich durch nachhaltiges Management der Fischerei, der Aquakultur und des Tourismus

14.a
Die wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen, die Forschungskapazitäten ausbauen und Meerestechnologien weitergeben, unter Berücksichtigung der Kriterien und Leitlinien der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission für die Weitergabe von Meerestechnologie, um die Gesundheit der Ozeane zu verbessern und den Beitrag der biologischen Vielfalt der Meere zur Entwicklung der Entwicklungsländer, insbesondere der kleinen Inselentwicklungsländer und der am wenigsten entwickelten Länder, zu verstärken

14.b
Den Zugang der handwerklichen Kleinfischer zu den Meeresressourcen und Märkten gewährleisten

14.c
Die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen verbessern und zu diesem Zweck das Völkerrecht umsetzen, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen niedergelegt ist, das den
rechtlichen Rahmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane und ihrer Ressourcen vorgibt, worauf in Ziffer 158 des Dokuments »Die Zukunft, die wir wollen« hingewiesen wird.